DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7143.2025.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7143 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-07 |
Der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz (FAS) des IDW hat den IDW ES 16 am 3.2.2025 verabschiedet und hierin seine Auffassung zu den Anforderungen des § 1 StaRUG für Mitglieder des Geschäftsführungsorgans haftungsbeschränkter Unternehmensträger aufgezeigt.
Zwar bieten Krisen den für Veränderungen aufgeschlossenen Unternehmen die Chance, notwendige Veränderungen anzustoßen, um mit dem Turnaround neben dem kurzfristigen Überleben auch in langfristiger Perspektive resilientere und nachhaltigere Strukturen zu schaffen.
Nicht selten eskalieren Konflikte in Sanierungssituationen gerade im Hinblick auf widerstreitende Gläubigerinteressen. Im Beitrag wird gezeigt, wie solche Konflikte zwischen Gläubigern in Sanierungsprozessen rechtlich und taktisch gelöst werden können und welche Rolle Unternehmensbewertungen in Krisensituationen spielen.
Ein effektives Forderungsmanagement beginnt bereits bei der Erstellung der Rechnung. Im Folgenden werden Hinweise gegeben, deren Befolgung einen erfolgreichen Forderungseinzug sicherstellen kann.
Die gängige Praxis, Stundungen nicht schriftlich zu vereinbaren oder zu dokumentieren, birgt insbesondere in Krisennähe erhebliche Gefahren in sich. Die vermeintlich unkomplizierte Möglichkeit, das Unternehmen vor weiterem Liquiditätsabfluss zu bewahren, stellt den persönlich haftenden Geschäftsführer im Falle eines späteren Haftungs- oder Strafprozesses vor erhebliche Beweisprobleme, die nur vermieden werden können, wenn Stundungsvereinbarungen zumindest in Textform geschlossen oder dokumentiert werden.
Dieser Beitrag soll Geschäftsführern ein Vermögensschutzkonzept (sog. Asset-Protection-Strategie) für ihre zivilrechtlichen Risiken aufzeigen. Nicht behandelt werden Risiken, die durch Steuergesetze oder durch geopolitische Einflüsse Auswirkungen auf Vermögensveränderungen haben.
§ 87 Abs. 2 Satz 1 AktG erlaubt dem Aufsichtsrat die Herabsetzung der Vorstandsvergütung im Falle der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft.
Ist es bei einer Kapitalgesellschaft erforderlich, die Passivseite zu bereinigen, um den Insolvenzgrund der Überschuldung zu beseitigen, kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht. Ein Gesellschafter kann z. B. auf eine Forderung gegen Besserungsschein verzichten oder eine Rangrücktrittserklärung abgeben.
Der Bundesrechnungshof (BRH) hat im Rahmen einer Evaluation der steuerlichen Haftungsbestimmungen auf mögliche Durchsetzungshindernisse im Zusammenhang mit der Anwendung des § 15b Abs. 8 InsO hingewiesen: Den Finanzämtern sei es nicht möglich, den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife zu ermitteln, die Voraussetzung für die Anwendung des § 15b Abs. 8 InsO ist.
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