Die gängige Praxis, Stundungen nicht schriftlich zu vereinbaren oder zu dokumentieren, birgt insbesondere in Krisennähe erhebliche Gefahren in sich. Die vermeintlich unkomplizierte Möglichkeit, das Unternehmen vor weiterem Liquiditätsabfluss zu bewahren, stellt den persönlich haftenden Geschäftsführer im Falle eines späteren Haftungs- oder Strafprozesses vor erhebliche Beweisprobleme, die nur vermieden werden können, wenn Stundungsvereinbarungen zumindest in Textform geschlossen oder dokumentiert werden. Dieser Aufsatz erläutert die Gründe für diese Beweisprobleme und appelliert an die Organmitglieder, sich durch eine solche Dokumentation selbst zu schützen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7143.2025.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7143 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-07 |
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