DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2022.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-03 |
Durch das neue StaRUG wird die Krisenfrüherkennung zur Pflichtaufgabe aller juristischen Personen. Die Aufgabe, existenzgefährdende Unternehmenskrisen durch wirksame Früherkennungssysteme zu identifizieren, um die Zukunftsfähigkeit von Unternehmen zu sichern und den Zusammenbruch vermeiden zu können, muss sich vor dem derzeitigen Krisenhintergrund auch auf die Analyse der Geschäftsmodelle beziehen. Dieser Beitrag erläutert die Geschäftsmodellanalyse als einen wesentlichen Bestandteil der Krisenfrüherkennung und zeigt, dass unter bestimmten Umständen Geschäftsmodellinnovationen notwendig sind.
Das Sanierungsinstrument der Mitarbeiterbeteiligung (MBT) ist in der Unternehmenskrise meist im Rahmen von Forderungsverzichten mit Besserungsschein geübte Praxis. Nur in Einzelfällen erfolgt hingegen die Ausgestaltung mittels echter Kapitalbeteiligungsmodelle. Letztere sind, spätestens seit der Verbesserung der steuerlichen Förderung im vergangenen Jahr, eine überlegenswerte Option. Dieser Teil B erläutert zunächst die übliche Beteiligung der Beschäftigten an der Sanierung mittels Forderungsverzicht und Besserungsschein, um im Anschluss mögliche Beteiligungsmodelle auch am Kapital der Krisenunternehmen – und diese wiederum im Hinblick auf ihre Finanzierung – näher zu betrachten.
Im Strafgesetzbuch sind zum Schutz der Gläubiger Normen definiert, wonach sie zur Befriedigung ihrer Forderungen geschützt werden sollen. Ein Schuldner soll demnach bestraft werden, wenn er Handlungen vornimmt, welche die Befriedigung seiner Gläubiger verhindern oder schmälern. Dies kann etwa mit dem Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Vermögen geschehen. In Österreich handelt es sich bei diesem Delikt um die betrügerische Krida, in Deutschland um den Bankrott. In diesem Beitrag werden diese beiden Delikte beschrieben und ein Rechtsvergleich angestellt.
Relevant für die (retrograde) Insolvenzreifeprüfung sind im Wesentlichen die Insolvenztatbestände Überschuldung (§ 19 InsO) und Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO). Ein Verstoß gegen die Antragspflicht kann erhebliche zivil- und auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Auftraggeber für eine retrograde Insolvenzreifeprüfung sind daher oftmals die Insolvenzverwalter oder die Staatsanwaltschaften.
Die Produktergebnisrechnung ist in Zeiten der Inflation und der fehlenden Verfügbarkeit von Vorprodukten ein wesentliches Instrument, um das Ergebnis des Unternehmens zu steuern und zu sichern. Mit ihrer Hilfe wird es möglich, Schwerpunkte in der Ergebnissteuerung richtig zu setzen. Sie gewährleistet es, ein Portfolio so zu steuern, dass bei Lieferkettenproblemen einerseits ausreichende Mengen an Produkten und andererseits Produkte mit dem bestmöglichen Deckungsbeitrag zur Verfügung stehen.
Beantwortet von Teilnehmern am 4. Thesen-Kolloquium Restrukturierung/ Sanierung vom 5.10.2022
Nachdem in einer im Mai 2022 veröffentlichten RKW-Studie aufgedeckt worden war, wie mittelständische Unternehmen auch in Krisenzeiten bestehen können und welche Faktoren zur Resilienz beitragen, zeigten bereits wenig später die teilweise desaströsen Folgen der Energiekrise, wie sehr solche Fähigkeiten nötig sind.
+++ Anfechtung von Dividendenzahlungen +++ Darlegung der Zahlungsunfähigkeit +++ Gläubigerbenachteiligung bei Absonderungsrecht +++ Haftung in der Organschaft +++
+++ Verschlechterung der Zahlungsmoral +++ Zunahme der Zombie-Unternehmen +++ Fit für die Zukunft? +++ CEO Outlook: Rezession +++ Sanierungsberatung auf dem Gaspedal +++ Krisen verstärken Transformationsdruck +++ Restrukturierung als Teamwork +++
+++ Temporäre Anpassungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht +++ Verlängerung des vereinfachten Zugangs zur Kurzarbeit +++ Abzinsungsvorschriften für Pensionsrückstellungen +++
+++ ESVnews: Aktuelle Themen in ESV-Zeitschriften (252) +++ KSI-Büchermarkt (293) +++ Zeitschriftenspiegel (294/295) +++ Veranstaltungen (296) +++
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