§ 87 Abs. 2 Satz 1 AktG erlaubt dem Aufsichtsrat die Herabsetzung der Vorstandsvergütung im Falle der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Der BGH hatte in seinem Urteil vom 22.10.20242 nun zu entscheiden, ob die Herabsetzung der Vergütung die Zurechenbarkeit der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft an den Vorstand voraussetzt oder ob dies (bloß) als wesentlicher Umstand bei der gebotenen Abwägung qualifiziert. Das Gericht klärt dabei auch den korrekten Prüfansatz zur Beurteilung der (Un-)Billigkeit der Weitergewährung der Vergütung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7143.2025.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7143 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-07 |
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