DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2022.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-03 |
Mit § 1 StaRUG wurde durch den Gesetzgeber eine Regelung zu Krisenfrüherkennungs- und -reaktionspflichten der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Rechtsträger gesetzlich verankert. Die Beurteilung, ob Entwicklungen bestandsgefährdend sind, kann ausschließlich analysiert werden, wenn die Gesamtauswirkung der Risiken im Kontext der integrierten Unternehmensplanung betrachtet wird. Das für die Erfüllung der Anforderungen aus § 1 StaRUG erforderliche Zusammenspiel von Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement mit der Unternehmensplanung soll im vorliegenden Beitrag dargestellt werden.
In der öffentlichen Wahrnehmung steht zumeist die Möglichkeit im Fokus, dass das StaRUG helfen soll, in einer Unternehmenskrise durch eine geeignete Restrukturierung eine Insolvenz zu vermeiden. Tatsächlich war und ist es jedoch die Intension des Gesetzgebers, dass Unternehmen zwei Verteidigungslinien aufbauen, um ihre Überlebensfähigkeit zu sichern und eine Insolvenz zu vermeiden.
Jahrzehntelange Managementerfahrungen aus kritischen Umbruchphasen und die aktuellen Transformationserfordernisse erfordern es, auch im gehobenen Mittelstand das Thema Geschäftsmodell und die damit verbundenen Leitprinzipien ins Zentrum der Überlegungen zu rücken. Vor diesem Hintergrund werden anhand von fünf Wertdimensionen die Herausforderungen beschrieben, die bewältigt werden müssen, um das passende ganzheitliche Redesign für das Geschäftsmodell eines Unternehmens zu entwickeln.
Forscher und Praktiker sind aus verschiedenen Motivationen heraus bemüht, bevorstehende Unternehmensinsolvenzen frühzeitig zu erkennen. Nun ist der Weg für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Insolvenzprognoseforschung geebnet. Ergebnisse zeigen, dass insbesondere an lnsolvenzvorhersagen mittels Künstlicher Neuronaler Netze, Random Forests und Support Vector Machine sowie Hybridmodellen geforscht wird.
ESG ist weit mehr als ein weiterer Pflichtbaustein im Jahresabschluss oder „nur“ Gegenstand des Nachhaltigkeitsreporting. Vielmehr wird ESG zum zentralen Gestaltungsfaktor für Unternehmensstrategien und Geschäftsmodelle avancieren. Unternehmen, die die Kriterien nicht erfüllen, werden aus dem Markt verschwinden. Sie sind nicht sanierungs-, nicht restrukturierungs- und somit auch nicht finanzierungsfähig. Die Frage der Refinanzierungsfähigkeit stellt sich schneller als meist vermutet.
In der Restrukturierungspraxis ist einerseits immer wieder festzustellen, dass der Großteil der mittelständischen Unternehmen mit Digitalisierungsaufgaben noch recht wenig befasst ist. Der Art. 1 des StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) schreibt in Nr. 1 eine Krisenfrüherkennung und ein Krisenmanagement sowie in Nr. 4 ein Frühwarnsystem vor. Demzufolge wird sich das Controlling vom bloßen Zahlenlieferanten einer Geschäftsplanung zum intelligenten Steuerungsinstrumentarium entwickeln müssen.
Wirtschaftliche Krisen ereignen sich regelmäßig vor einem komplexen rechtlichen Hintergrund. Die zu beachtenden Vorschriften sind über verschiedene Gesetze verteilt, zudem oft unklar und befinden sich in einer permanenten „Überarbeitung“ durch die Rechtsprechung. Die maßgebende Rechtslage und ihre Entwicklung durch die Rechtsprechung im Blick zu behalten, stellt hohe Anforderungen insbesondere an Berater. Diese Kolumne wirft ohne Anspruch auf Vollständigkeit ein Schlaglicht auf besonders bedeutsame Entscheidungen der jüngeren Zeit.
+++ Insolvenzzahlen bei Unternehmen +++ Restrukturierungs-Roundtable: Die Insolvenzwelle wird ausbleiben +++ Creditreform Zahlungsindikator Deutschland +++ Change Readiness Index 2022 +++ Liquiditätsplanung 2022 +++ 22 StaRUG-Verfahren in 2021 +++
+++ Anmeldung und Prüfung von Forderungen im lnsolvenzverfahren +++ Entwurf des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes +++ Verlängerungen der Überbrückungshilfen und der Kurzarbeitergeld-Regelungen +++ Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO +++
+++ Forderungen im lnsolvenzverfahren +++ 4. Corona-Steuerhilfegesetz +++ Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld +++ Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO +++
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