Der Bundesrechnungshof (BRH) hat im Rahmen einer Evaluation der steuerlichen Haftungsbestimmungen auf mögliche Durchsetzungshindernisse im Zusammenhang mit der Anwendung des § 15b Abs. 8 InsO hingewiesen: Den Finanzämtern sei es nicht möglich, den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife zu ermitteln, die Voraussetzung für die Anwendung des § 15b Abs. 8 InsO ist. Als Lösung regt der BRH an, den Finanzämtern in Zukunft die erforderlichen Informationen über den Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass vorläufige Insolvenzverwalter oder externe Gutachter mit der zusätzlichen Feststellung des Zeitpunkts der Insolvenzreife beauftragt werden. Der VID steht dieser Anregung kritisch gegenüber und hat dazu am 1.4.2025 eine Stellungnahme veröffentlicht (s. unter https://www.vid.de/stellungnahmen/stellungnahme-zur-pruef bitte-zu-§-15b-abs-8-inso/, zu der wir die Vorsitzende des VID-Ausschusses Betriebswirtschaft befragten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7143.2025.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7143 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-07 |
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