Mit § 1 StaRUG wurde durch den Gesetzgeber eine allgemeine und rechtsformübergreifende Regelung zu Krisenfrüherkennungs- und -reaktionspflichten der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Rechtsträger gesetzlich verankert. Ziel dieser Neuregelung ist es, mögliche Unternehmenskrisen als Ergebnis bestandsgefährdender Entwicklungen möglichst früh zu identifizieren, damit noch genügend Handlungsspielraum zur Einleitung geeigneter, den Fortbestand des Unternehmens sichernder Maßnahmen verbleibt. Das Krisenfrüherkennungssystem erfordert eine systematische und fortlaufende Auseinandersetzung mit den sich für das Unternehmen ergebenden Risiken. Die Beurteilung, ob Entwicklungen bestandsgefährdend sind, kann ausschließlich analysiert werden, wenn die Gesamtauswirkung der Risiken im Kontext der integrierten Unternehmensplanung (also in der Plan-Bilanz, Plan-GuV und – vor allem – in der Liquiditätsauswirkung) betrachtet wird. Zudem ist über Soll-Ist-Abgleiche der Unternehmensplanung die Wirksamkeit der von den Geschäftsleitern ergriffenen Maßnahmen fortlaufend zu überwachen. Das für die Erfüllung der Anforderungen aus § 1 StaRUG erforderliche Zusammenspiel von Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement mit der Unternehmensplanung soll im vorliegenden Beitrag dargestellt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2022.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-03 |
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