Relevant für die (retrograde) Insolvenzreifeprüfung sind im Wesentlichen die Insolvenztatbestände Überschuldung (§ 19 InsO) und Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), da beide bei haftungsbeschränkten Unternehmen eine Antragspflicht auslösen. Ein Verstoß gegen die Antragspflicht kann erhebliche zivil- und auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Auftraggeber für eine retrograde Insolvenzreifeprüfung sind daher oftmals die Insolvenzverwalter oder die Staatsanwaltschaften.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2022.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-03 |
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