Risikoüberwachung wurde vom Gesetzgeber mit § 91 Abs. 2 AktG als Ausgestaltung der zentralen Verantwortung der Geschäftsführung (§ 93 AktG) expliziert. Erweitert um die Maßnahmen zur Risikosteuerung zum Risikomanagement-Gesamtsystem soll das System Krisen frühzeitig erkennen und abwenden oder zumindest in der Wirkung auf das Unternehmen abschwächen. Fraglich ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund, wie ein Risikomanagementsystem konkret – aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelung – auszugestalten ist. Nach einer einleitenden theoretischen Fundierung soll im Sinne einer Best-Practice-Analyse auf der Basis der Berichterstattung im Lagebericht die Umsetzung des Risikomanagements bei mittelständischen Unternehmen des Groß- und Außenhandels dargestellt und hinsichtlich der Krisenprävention beurteilt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2014.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7143 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-31 |
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