Die durch den EuGH geforderte Bestimmung des Mittelpunkts der hauptschlichen Interessen nach objektiven und zugleich fr Dritte feststellbaren Kriterien schrnkt die Mglichkeit der Flucht vor dem deutschen Insolvenzrecht deutlich ein. Es reicht nicht aus, dass die flchtende Gesellschaft ihren satzungsmigen Sitz nach England verlegt, dort aber keiner wirtschaftlichen Ttigkeit nachgeht. Allerdings muss sich der englische Gesetzgeber fragen lassen, ob das von ihm geschaffene Out-of-Court-Appointment, bei dem das englische Registergericht nach bloer kursorischer Kontrolle auf Vollstndigkeit und ohne jede weitere Prfung die von der das Insolvenzverfahren beantragen den Gesellschaft vorgeschlagenen Personen zu Insolvenzverwaltern beruft, Betrgereien/Betrgern nicht Tr und Tor ffnet. Vor dem Hintergrund der insoweit bestehenden Verlockungen ist im Hinblick auf die europische Integration dringender Handlungsbedarf anzumelden.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2008.03.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7143 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2008 |
| Veröffentlicht: | 2008-05-06 |
Seiten 112 - 118
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