Die durch den EuGH geforderte Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien schränkt die Möglichkeit der Flucht vor dem deutschen Insolvenzrecht deutlich ein. Es reicht nicht aus, dass die flüchtende Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz nach England verlegt, dort aber keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Allerdings muss sich der englische Gesetzgeber fragen lassen, ob das von ihm geschaffene Out-of-Court-Appointment, bei dem das englische Registergericht nach bloßer kursorischer Kontrolle auf Vollständigkeit und ohne jede weitere Prüfung die von der das Insolvenzverfahren beantragen den Gesellschaft vorgeschlagenen Personen zu Insolvenzverwaltern beruft, Betrügereien/Betrügern nicht Tür und Tor öffnet. Vor dem Hintergrund der insoweit bestehenden Verlockungen ist im Hinblick auf die europäische Integration dringender Handlungsbedarf anzumelden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2008.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-05-06 |
Seiten 112 - 118
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