Ein Urteil des FG Köln vom 26.11.2014 zeigt einmal mehr, wie wichtig es für den steuerlichen Berater ist, einen Verlust i. S. des § 17 EStG rechtzeitig geltend zu machen. Das Gericht stellt noch einmal klar, dass die Realisierung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 2 und Abs. 4 EStG neben der zivilrechtlichen Auflösung der Kapitalgesellschaft auch erfordert, dass feststeht, ob und in welcher Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG wesentlich beteiligte Gesellschafter mit einer Zuteilung und Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft rechnen kann; ferner muss bekannt sein, welche nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung anfallen und welche Veräußerungs- bzw. Aufgabekosten er persönlich zu tragen hat. Ein Auflösungsverlust entsteht daher regelmäßig erst in dem Zeitpunkt, in dem die Liquidation der Kapitalgesellschaft abgeschlossen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2015.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-03 |
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