Gerät eine GmbH in wirtschaftlich schwieriges Fahrwasser, ist der Geschäftsführer gehalten, ihre Vermögens- und Finanzlage regelmäßig und im Zweifel auch unter Hinzuziehung fachkundiger Dritter darauf zu überprüfen, ob Insolvenzreife eingetreten ist. Ab – hoffentlich erkanntem – Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen nur noch mit äußerster Zurückhaltung zu leisten. Dies aber lässt sich mit dem Drängen der Gläubiger der GmbH auf Zahlung und dem regelmäßigen Interesse ihrer Gesellschafter, den Geschäftsbetrieb so lange wie möglich aufrecht zu erhalten, nicht immer vereinbaren. Das Ergebnis ist ein Zielkonflikt, den der Betroffene nur schwer lösen kann; die Konsultation fachkundiger Berater ist in diesen Fällen dringend geboten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2007.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-11-26 |
Seiten 251 - 257
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