Lastschrifteinzugsermächtigungsverfahren und die Widerspruchsrechte von (starken oder schwachen) vorläufigen Insolvenzverwaltern haben sich zum „insolvenzrechtlichen Dauerbrenner“ entwickelt. Grund hierfür ist insbesondere, dass sich der IX. und der XI. Zivilsenat des BGH insoweit nicht einig sind. Die Unvereinbarkeit der insolvenzrechtlichen Sicht des IX. Zivilsenats und der primär bankrechtlichen Sicht des XI. Zivilsenats wurden durch dessen Urteil vom 10. 6. 2008 auf den Punkt gebracht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2009.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-05-08 |
Seiten 112 - 114
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