Nach Eintritt der Insolvenzreife haften Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer gem. §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 3 Nr. 6, 116 AktG, 64 GmbHG, 130a Abs. 1 HGB für Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen auf Schadenersatz, sofern diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Diese Haftung, bislang ein scharfes Schwert für Insolvenzverwalter, entschärfte der BGH in seinem aktuellen Urteil vom 18.11.2014 ganz erheblich. Denn er lässt neuerdings einen Vorteilsausgleich auch dann zu, wenn sich der von der Schuldnerin für die Zahlung erworbene Gegenstand bei Insolvenzeröffnung nicht mehr in ihrem Vermögen befindet. Das Urteil lässt jedoch offen, ob bei dem Erwerb von Vermögensgegenständen in der Insolvenz ein Wertabschlag geboten ist. Zudem stellt sich die Frage, ob ein Vorteilsausgleich auch bei dem Bezug nicht-bilanzierungsfähiger Leistungen möglich ist. Schließlich ergeben sich durch die neue BGH-Rechtsprechung neue Risiken für Insolvenzverwalter.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2015.02.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7143 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
| Veröffentlicht: | 2015-03-03 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
