Der vom BMJ kürzlich vorgelegte ESUG- Entwurf 1 hat in seiner grundsätzlichen Ausrichtung – insbesondere mit der Stärkung der Eigenverwaltung – ganz überwiegend ausdrücklich Zustimmung erfahren. Zu den Regelungen, die vermehrt in die Einzelkritik geraten sind, gehört § 270b Abs. 1 Satz 3 Inso-E, wonach dem Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung eine „Bescheinigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder eines in Insolvenzsachen erfahrenen Rechtsanwalts beizufügen ist, aus der sich ergibt, dass eine Zahlungsunfähigkeit droht und die ange strebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist“. Zu bemängeln ist u. a. die Nicht berücksichtigung der Berufsgruppe der Unternehmensberater.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2011.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-01-06 |
Seite 34
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