Mit Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) hat der Vorstand einer AG (§ 92 Abs. 2 AktG) oder Geschäftsführer einer GmbH (§ 64 Abs. 1 GmbHG) bzw. GmbH & Co. KG (§§ 130a, 177a HGB) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrunds die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die gesetzlichen Vertreter handeln pflichtwidrig, wenn sie die Drei-Wochen-Frist überschreiten oder sie ohne ausreichende Chancen für eine Sanierung aus nutzen. Damit sind sie zugleich der Gefahr ausgesetzt, sich wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht schadenersatzpflichtig zu machen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2007.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-09-25 |
Seiten 226 - 239
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