Nach langer Diskussion wurde bekanntlich mit dem Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess – reichlich versteckt – auch die Entfristung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs beschlossen. Durch diese Entfristung ist der Rechtsträger eines Unternehmens auch ab dem Jahr 2014 nicht überschuldet, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Die Entfristung trägt zwar dem Umstand Rechnung, dass sich der derzeit geltende Überschuldungsbegriff in der Praxis bewährt hat. Mitnichten aber kann deshalb davon ausgegangen werden, dass nicht auch weiterhin die Praxis vor Umsetzungsproblemen stünde. Dies ergab ein am 5. 2. 2013 geführtes Gespräch mit dem Ernst & Young-Experten Matthias Beck.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2013.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-03-08 |
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