Im Januar 2018 hat der BGH die bisherige Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung weiter präzisiert. Im Ergebnis sehen die Karlsruher Richter nunmehr die fruchtlose monatelange Beitreibung einer erheblichen Forderung als Indiz für die Zahlungseinstellung. Ebenso sind Bitten um Ratenzahlung zu qualifizieren, die mit der Aussage verbunden werden, dass fällige Verbindlichkeiten anders nicht beglichen werden können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2018.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7143 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-03 |
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