Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) am 1.3.2012 hat der Gesetzgeber in § 270b InsO ein vorgerichtliches Verfahren der insolvenznahen Sanierung eingeführt. Dabei stellt sich auch die Frage, wer „geeignete Person“ ist, die nach Abs. 1 Satz 3 dem Eröffnungsantrag beizufügende Bescheinigung auszustellen, aus der sich die grundsätzliche Sanierungsfähigkeit ergeben soll. Die in der Literatur hierzu schon recht zahlreich versuchten Beantwortungen sind recht unterschiedlich ausgefallen, sodass weiter Erörterungsbedarf besteht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2012.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-03 |
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