Eine wesentliche Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Forderungen der Insolvenzgläubiger über die Insolvenzmasse maximal zu befriedigen. Dabei belastet seine Leistung die Insolvenzmasse zusätzlich zugunsten der Finanzverwaltung insoweit, wie der Insolvenzmasse ein Vorsteuer abzug auf die Rechnung des Insolvenzverwalters verwehrt bleibt. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist das Ermessen für einen Aufteilungsmaßstab der Verwaltungsleistungen stark eingeschränkt. Dabei ist nicht immer sichergestellt, dass der vom BFH vorgegebene Aufteilungsmaßstab die Verwaltungswirklichkeit sachgerecht abbildet und die Massebelastung auf ein zuträgliches Mindestmaß beschränkt.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2016.01.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7143 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-01-04 |
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