Ein Forderungsverzicht ist „das“ klassische Instrument zur Sanierung von Unternehmen. Ebenso „klassisch“ ist die Diskussion über die Steuerbefreiung entsprechender Sanierungsgewinne, vom ehemaligen § 3 Nr. 66 EStG bis zum Sanierungserlass. Mit § 7 Abs. 8 ErbStG hat der Gesetzgeber die Verkomplizierung von Unternehmenssanierungen um eine weitere Facette bereichert. Eingeführt wurde mit § 7 Abs. 8 ErbStG folgende Regelung: „Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt.“ Während die neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 diese Norm nicht kommentierten, hat die Finanzverwaltung nunmehr in einem Erlass erste Hinweise gegeben, mit welcher Beurteilung Steuerpflichtige künftig zu rechnen haben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2012.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7143 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-09-06 |
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