Eine neuere Entscheidung des BFH vom 27. 2. 2007 löst die Pflichtenkollision von Geschäftsführern und Vorständen in der Krise ihrer Gesellschaft auf ebenso elegante wie angemessene Art und Weise. Der BFH befindet sich damit auf einer Linie mit Entscheidungen des BGH. Wie der 5. Strafsenat des BGH bereits zu § 266a StGB (Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber) entschieden hat, meint auch der BFH, dass die Bezahlung fälliger Unternehmenssteuern lediglich während der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht nach Erkennbarkeit der Insolvenzreife der Gesellschaft suspendiert sei. Sind die Sanierungsbemühungen nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist gescheitert, müsse der Geschäftsleiter Insolvenzantrag stellen, jedenfalls aber die fälligen Steuern nachentrichten.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2007.05.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7143 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2007 |
| Veröffentlicht: | 2007-09-25 |
Seiten 227 - 230
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