Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Übernahme einer Mithaftung bzw. einer Bürgschaft für die Verbindlichkeiten Dritter gegen die guten Sitten verstoßen und deswegen gem. § 138 BGB nichtig sein. Voraussetzung ist, dass der Mithaftende bzw. der Bürge in extremer Weise finanziell überfordert wird und seine Verpflichtungen aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner eingegangen ist. Die Grundlagen dieser Rechtsprechung sind allerdings älter als die InsO, die am 1. 1. 1999 in Kraft getreten ist und – anders als das frühere Konkursrecht – für natürliche Personen grundsätzlich die Möglichkeit der Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) vorsieht. Es stellt sich deswegen die Frage, ob die Möglichkeit zur Restschuldbefreiung es ausschließt, weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtigkeit einer Mithaftungsübernahme anzunehmen. Diese Frage konnte der BGH mit einem Urteil vom 16. 6. 2009 beantworten.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2010.01.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7143 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2010 |
| Veröffentlicht: | 2010-01-08 |
Seiten 21 - 24
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