Im Rahmen des attraktiven, aber zugleich auch sehr schwierigen Betätigungsfeldes der Sanierungsberatung sollte der Berater die Sicherung seiner Honoraransprüche nicht vernachlässigen. Neben der Anfechtung der Honorarzahlung nach den §§ 129 ff. InsO besteht für den nichtanwaltlichen Berater darüber hinaus die Gefahr, dass seine Tätigkeit an den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) gemessen wird, deren Verletzung die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung zur Folge haben kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2006.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-01-01 |
Seiten 1 - 7
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