Eine Vielzahl bemerkenswerter BGH-Entscheidungen lässt den Schluss zu, dass der für das Recht der Insolvenzanfechtung zuständige, teilweise neu besetzte IX. Zivilsenat seine vielfach kritisierte Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung gegenüber Lieferanten und Dienstleistern ändert und das Problem für die Gläubiger in Zukunft entschärft. Doch wie verhält es sich mit Gesellschafterdarlehen und gleichgestellten Forderungen i. S. des § 135 Abs. 1 InsO? Diese Norm stellt für die Sanierung von Unternehmensgruppen ein erhebliches Risiko dar. Das BGH-Urteil vom 24.2.2022 zeigt, dass Risiken begrenzt werden können und die Sanierung einzelner Gruppengesellschaften gelingen kann, ohne dass die ganze Gruppe von der Insolvenz einer gruppenangehörigen Gesellschaft mitgerissen wird. Wie das zu bewerkstelligen ist, zeigt dieser Beitrag.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2022.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7143 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-01 |
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