Der IDW S6 stellt keine rechtlich bindende Form für Sanierungskonzepte dar, hat sich jedoch allgemein als anerkannter Standard etabliert. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der höheren Prozessorientierung in den Workout-Abteilungen wird gerade von Bankenseite in letzter Zeit der Ruf nach einem Sanierungsplan „Light“ laut. Unter Berücksichtigung der Haftungsfragen der Adressaten wird analysiert, welche grundsätzlichen Möglichkeiten zur Reduzierung der formalen Anforderungen an Sanierungskonzepte auf der Basis des IDW S6 und der BGH-Rechtsprechung bestehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2014.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7143 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-02 |
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