Im Rahmen einer Sanierung ist es beim Vorhandensein mehrerer Finanzierungsinstitute außerhalb eines Insolvenzverfahrens zweckmäßig, auf den Abschluss eines Poolvertrags hinzuwirken. Dieser bindet aus Sicht des Unternehmens und der unterstützenden Hausbank die Geld- und ggf. auch die Warengläubiger, bei denen alternativ der Abschluss einer Sicherheitenabgrenzungsvereinbarung in Frage kommt. Mit Poolverträgen bestehen jahrzehntelange Erfahrungen. In Zeiten des ESUG fragt sich, ob der herkömmliche Poolvertrag ggf. an neue Fallkonstruktionen anzupassen bzw. mit neuen Modulen auszustatten ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2014.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-06 |
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