Im Rahmen einer Sanierung ist es beim Vorhandensein mehrerer Finanzierungsinstitute außerhalb eines Insolvenzverfahrens zweckmäßig, auf den Abschluss eines Poolvertrags hinzuwirken. Dieser bindet aus Sicht des Unternehmens und der unterstützenden Hausbank die Geld- und ggf. auch die Warengläubiger, bei denen alternativ der Abschluss einer Sicherheitenabgrenzungsvereinbarung in Frage kommt. Mit Poolverträgen bestehen jahrzehntelange Erfahrungen. In Zeiten des ESUG fragt sich, ob der herkömmliche Poolvertrag ggf. an neue Fallkonstruktionen anzupassen bzw. mit neuen Modulen auszustatten ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2014.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7143 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-06 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.