Seit Einführung der §§ 270a ff. InsO durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist die vorläufige Eigenverwaltung eine gern genutzte Verfahrensalternative zur vorläufigen Insolvenzverwaltung geworden. Aus Sicht der schuldnerischen Unternehmen machen die nahezu fehlenden „Eintrittsvoraussetzungen“ sowie – jedenfalls im Regelfall des § 270a InsO – fast schon ausgeschlossenen „Aufhebungsrisiken“ einen Teil der Attraktivität aus. Hinzu kommt, dass die Abläufe und Verantwortlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung und damit die Aufgabenverteilung zwischen dem eigenverwaltenden Unternehmen und dem vorläufigen Sachwalter – regelmäßig ergänzt durch Berater und einen vorläufigen Gläubigerausschuss – kaum geregelt sind. Dies schafft Spielräume und Freiheiten, die der schuldnerischen Geschäftsführung den Eindruck vermitteln, trotz Insolvenzantragstellung noch die wesentlichen Zügel in der Hand zu haben. Regelungslücken brachten und bringen jedoch auch Unsicherheiten und Fragen der praktischen Anwendung mit sich, die Gegenstand von Diskussionen wurden und auch im Rahmen der Evaluierung des ESUG zur Sprache gekommen sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2019.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-06-02 |
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