Die Bedeutung der betrieblichen Altersvorsorge nimmt stetig zu. Vielfach nutzen Arbeitgeber die freiwillige Zusage solcher Leistungen im Wettbewerb, um neue Mitarbeiter zu gewinnen. Der Gesetzgeber hat Arbeitnehmern zudem einen Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) und damit auf betriebliche Altersvorsorge eingeräumt. Ein wichtiger Baustein vieler betrieblicher Versorgungszusagen sind Lebensversicherungen. In der Insolvenz des Arbeitgebers stellt sich immer die Frage, wem die versicherungsvertraglichen Leistungen zustehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2012.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-03 |
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