Aus rechtlichen wie faktischen Erwägungen ist zum Zeitpunkt der Bescheinigung gem. § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO ein Sanierungskonzept vorzulegen. Der aus der Gesetzesbegründung abgeleitete Begriff „Grobkonzept“ kann sich nur auf die geplanten Sanierungsmaßnahmen nach Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen. Im Unternehmen ist ein fest installierter Prozess für eine laufende integrierte Unternehmensplanung aus Sicht der Organe unter wirtschaftlichen und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten unabdingbar. Je nach Branche, Unternehmensgröße und Komplexität der Krisenursachen sind Abstufungen denkbar und sinnvoll. Jedenfalls muss aber bereits bei der Antragstellung auf Genehmigung des Schutzschirmverfahrens eine belastbare Planbasis vorliegen, die später im laufenden Schutzschirmverfahren im Hinblick auf den zu erstellenden Insolvenzplan konkretisiert wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2014.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-31 |
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