Der BGH hat Mitte November 2012 entschieden, dass eine insolvenzabhängige Lösungsklausel bei Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie nach § 119 InsO unwirksam ist, wenn sie im Voraus die Anwendung des § 103 InsO ausschließt.
Solle die Vorschrift des § 119 InsO in der Praxis nicht leer laufen, müsse ihr eine Vorwirkung jedenfalls ab dem Zeitpunkt zuerkannt werden, in dem wegen eines zulässigen Insolvenzantrags mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ernsthaft zu rechnen sei. Für die Vertragspraxis stellt sich nun die drängende Frage, ob infolge der Entscheidung des BGH jetzt etwa alle vertraglichen Lösungsklauseln, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, unwirksam sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2013.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-11-04 |
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