Seit dem Inkrafttreten des § 13c UStG in 2003 haftet der Factor für die in der abgetretenen Forderung enthaltene und durch seinen Kunden nicht ordnungsgemäß abgeführte Umsatzsteuer. Mit dieser Regelung will der Fiskus Steuereinnahmen sichern – und nimmt dafür eine Verschlechterung der Liquiditäts versorgung mittelständischer Unternehmen ebenso in Kauf wie eine Verunsicherung der Factoring-Gesellschaften.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2005.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7143 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-11-01 |
Seite 75
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