Die Beratung in der Krise ist mit einem enormen persönlichen Haftungsrisiko für Geschäftsführer und Sanierungsgeschäftsführer verbunden. Der Grund hierfür liegt in der Regelung des § 64 GmbHG sowie den Parallelvorschriften für andere Rechtsformen (wie z. B. § 130a HGB, § 92 Abs. 2 AktG). Im Kern haftet der Geschäftsführer für jede Zahlung, die er nach Eintritt der Insolvenzreife bei der von ihm geleiteten Gesellschaft tätigt. Hierunter fallen nicht nur Auszahlungen, sondern auch das Zulassen von Zahlungen auf debitorische („im Minus geführte“) Girokonten der Gesellschaft. Verantwortlich hierfür ist eine aus dem Ruder gelaufene Rechtsprechung, die selbst dann eine Haftung des Geschäftsführers begründet, wenn sich dieser augenscheinlich wie ein ordentlicher Kaufmann verhält. Es verwundert daher nicht, dass das Haftungsvolumen der auf § 64 GmbHG gestützten Ansprüche regelmäßig sechsstellige Beträge ausweist und eine Verteidigung des Geschäftsführers sehr selten Aussicht auf Erfolg hat. Hoffnung macht jetzt eine Entscheidung des OLG Hamburg zur Frage der Haftung bei Zahlungen auf debitorische Girokonten, weil dort eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zum Tragen kam, die – wenn sie sich durchsetzt – das Haftungsrisiko in der Praxis ganz erheblich reduziert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2020.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-07 |
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