Nachdem der Große Senat des BFH den Sanierungserlass wegen eines Verstoßes gegen das Gesetzmäßigkeitsprinzip für rechtswidrig erklärt hat, wurde der Gesetzgeber tätig, um den „Zielkonflikt mit der Insolvenzordnung“, der bei einer Besteuerung von Sanierungsgewinnen entsteht, zu beheben. Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017 (verkündet am 4.7.2017) werden nunmehr Sanierungserträge aus einem Schuldenerlass unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung ausgenommen. Dabei wurde auch eine eigenständige Regelung für die Gewerbesteuer getroffen, die an die neue einkommensteuerliche Regelung anknüpft. § 3a EStG und § 7b GewStG treten endgültig in Kraft, sobald die Europäische Kommission ihre Unbedenklichkeit im Hinblick auf EU-Beihilfenrecht festgestellt hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2017.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-03 |
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