Mit dem überwiegend zum 1.1.2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) hat der Gesetzgeber zentrale Bereiche des deutschen Insolvenz- und Sanierungsrechts geändert. Die Insolvenzordnung (InsO) sowie zahlreiche weitere Gesetze wurden erheblich modifiziert. Mit Art. 1 des SanInsFoG wurde sogar ein ganz neues Gesetz geschaffen, das den Namen „Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG)“ trägt. Dieses Gesetz enthält nicht weniger als 102 neue Paragrafen mitsamt einer neuen Verfahrensart und erweitert so das Durch einander der unterschiedlichen Verfahrensarten noch einmal deutlich. Mit diesen Gesetzen werden sich zahlreiche Veröffentlichungen auseinandersetzen und die Rechtsprechung wird Jahre, wenn nicht gar Jahrzehnte mit der Auslegung der neuen Vorschriften befasst sein. Der Umfang der Änderungen macht eine Beschränkung auf Teilaspekte notwendig. Vorliegend soll die Haftung für Geschäftsleiter nach Eintritt der Insolvenzreife, also bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, dargestellt werden. Auch die Regelungen hierzu wurden durch das SanInsFoG mit Einführung eines neuen § 15b InsO n. F. 5 auf eine völlig neue Grundlage gestellt. Über die damit einher gehenden neuen und alten Haftungsrisiken sowie entstandene Rechtsunsicherheiten informiert dieser Beitrag.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2021.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-03 |
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