Die EuInsVO verfolgt „nur“ den Zweck, einheitliche Regelungen über die internationalen Zuständigkeiten oder das jeweils anwendbare Recht zu schaffen, nicht beabsichtigt war und ist ein einheitliches europäisches Insol venzrecht. Unterschieden werden sog. Hauptinsolvenzverfahren sowie daran anhängende Sekundärinsolvenzverfahren. Insbesondere ist in den einzelnen Verfahren zu klären, in welchem Land der Schuldner den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen hat (COMI, Center of Main Interest). Am Beispiel der Alkor-Venilia GmbH wird die Komplexität von notwendigen länderübergreifenden Sanierungsverfahren dargestellt, bei dem in fünf EU-Mitgliedstaaten für die Niederlassungen Sekundärinsolvenzverfahren eingespielt wurden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2013.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7143 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-03 |
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