Am 1.1.2021 ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restruk turierungs rahmen für Unternehmen („StaRUG“) in Kraft getreten. Anlass war eine EU-Richtlinie, die europaweit ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren vorgibt. Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, bei denen der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO eingetreten ist (vgl. § 29 Abs. 1 StaRUG). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn innerhalb der nächsten 24 Monate mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu rechnen ist (§ 18 Abs. 2 InsO). Ist die Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO schon eingetreten, so stehen die Instrumente des StaRUG nicht mehr zur Verfügung, vielmehr ist dann bei juristischen Personen und bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, ein Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 Satz 1, 3 InsO). Nachfolgend werden praxisrelevante Vorteile des Verfahrens herausgearbeitet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2023.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-09-01 |
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