Anlegerklagen sind Massenverfahren. Spezialisierte Anwälte vertreten häufig mehrere hundert geschädigte Mandanten. Sie werben gezielt durch Informationen auf der Internetseite ihrer Kanzlei. Zwei aktuelle Entscheidungen des BGH 1 sollten Anlegeranwälte jedoch bei der Mandantenwerbung zur Zurückhaltung veranlassen. Denn der BGH betonte in seinen weitgehend gleichlautenden Urteilen, dass Rechtsanwälte Wissensvertreter ihrer Mandanten sind. Wissen Anwälte über Zahlungsschwierigkeiten von Kapitalanlagegesellschaften Bescheid und tun sie das nach außen kund, droht ihren Mandanten somit die Insolvenzanfechtung. Dann müssen diese die vor Gericht erstrittenen Beträge u. U. zurückbezahlen. Die Anwälte setzen sich dadurch möglicherweise der Gefahr aus, in Regress genommen zu werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2013.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-02 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: