Anlegerklagen sind Massenverfahren. Spezialisierte Anwälte vertreten häufig mehrere hundert geschädigte Mandanten. Sie werben gezielt durch Informationen auf der Internetseite ihrer Kanzlei. Zwei aktuelle Entscheidungen des BGH 1 sollten Anlegeranwälte jedoch bei der Mandantenwerbung zur Zurückhaltung veranlassen. Denn der BGH betonte in seinen weitgehend gleichlautenden Urteilen, dass Rechtsanwälte Wissensvertreter ihrer Mandanten sind. Wissen Anwälte über Zahlungsschwierigkeiten von Kapitalanlagegesellschaften Bescheid und tun sie das nach außen kund, droht ihren Mandanten somit die Insolvenzanfechtung. Dann müssen diese die vor Gericht erstrittenen Beträge u. U. zurückbezahlen. Die Anwälte setzen sich dadurch möglicherweise der Gefahr aus, in Regress genommen zu werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2013.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7143 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-02 |
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