Die Feststellung einer Unternehmenskrise im juristischen Sinne stellt nach wie vor ein erhebliches praktisches Problem dar. Gleichwohl zieht die Nichtbeachtung von Krisenindikatoren erhebliche Haftungskonsequenzen für die Geschäftsleitung nach sich. Als aktuelles Beispiel kann das BGH-Urteil vom 5. 2. 2007 angesehen werden. Gegenstand der Entscheidung ist die Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung nach § 64 Abs. 2 GmbHG. Von besonderer praktischer Bedeutung ist dabei die Frage, ab welchem Zeitpunkt das Leitungsorgan der Gesellschaft die Möglichkeit hat, ein eingetretenes Krisenstadium zu identifizieren und innerhalb des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichts zu dokumentieren. Der Beitrag versucht, praktische Anregungen zur Krisenfeststellung zu geben, wobei die Autoren die Einbeziehung von Ratingergebnissen vorschlagen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2007.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7143 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-07-25 |
Seiten 160 - 165
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