Durch das JStG 2008 ist § 8b Abs. 3 KStG dahingehend verschärft worden, dass der Anwendungs bereich der Vorschrift nun auch Darlehensgewährungen wesentlich beteiligter Gesellschafter erfasst. Nach der Neuregelung ist Aufwand aufgrund des Verzichts auf ein nicht mehr werthaltiges Darlehen auf der Ebene des Gesellschafters steuerlich nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber bleibt ein Ertrag auf der Ebene der Gesellschaft steuer pflichtig. Der dadurch entstehende Sanierungsgewinn kann von der Finanzverwaltung unter den Voraussetzungen des sog. Sanierungserlasses aus Billigkeitsgründen erlassen werden. Nach dem Urteil des FG München vom 12. 12. 2007 verstoßen solche Billigkeits maßnahmen aber gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Die gesetzliche Neu regelung und die Entscheidung des FG München führen zu zwei beachtlichen Einschränkungen, die die Sanierung einer Gesellschaft wesent lich erschweren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2009.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7143 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-01-08 |
Seiten 5 - 8
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