Das Steuergeheimnis dient sowohl dem Schutz der privaten Interessen des Steuerpflichtigen als auch dem öffentlichen Interesse an einer zutreffenden Durchführung der Besteuerung; es ist auch in Angelegenheiten des Insolvenzrechts gegenüber allen Beteiligten zu wahren. Das Offenbaren von Kenntnissen, die beispielsweise in einem Verwaltungsverfahren in Steuerangelegenheiten erlangt werden, ist zulässig, wenn dies dem Verfahren dient, insbesondere dann, wenn mit dem Verwaltungsverfahren Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verfolgt werden. Die OFD Frankfurt/M. hat mit Verfügung vom 5. 12. 2013 die Offenbarung von Kenntnissen durch die Finanzverwaltung im Rahmen des Insolvenzverfahrens geregelt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2014.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-03 |
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