Mit dem ab dem 1. 7. 2008 anzuwendenden Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist dem Gesetzgeber der eigentlich erwartete „große Wurf“ nicht ganz gelungen. Viele unbestimmte Rechtsbegriffe und das leicht mögliche Unterlaufen des RDG über elektronische Rechtsdienstleistungen aus dem Ausland sind dafür kennzeichnend. Im Hinblick auf § 5 RDG ist der zulässige Radius der Rechtsdienstleistungen durch Insolvenzverwalter und andere Berufe im Ergebnis erweitert worden. Weiterhin fraglich ist, ob Anwälte auch im Unterverhältnis zu einem anderen Berufsträger anwaltliche Leistungen erbringen können sollten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2008.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-03-06 |
Seiten 65 - 68
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