Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wurde durch das am 27.3.2020 verkündete COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) rückwirkend ab 1.3.2020 zunächst bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Zwischenzeitlich hat es mehrere Verlängerungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (teilweise begrenzt auf den Insolvenzgrund der Überschuldung) bis zum 31.12.2020, bis zum 31.1.2021 und in bestimmten Fällen bis zum 30.4.2021 gegeben. Weitere Verlängerungen sind nicht ausgeschlossen. Solange in diesem Aussetzungszeitraum die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist, regelt § 2 COVInsAG umfassende Einschränkungen der Insolvenzanfechtung, so sind z. B. sogar kongruente Deckungen in einem späteren Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht anfechtbar. Können also Insolvenzverwalter und Sachwalter künftig gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen aus dem Zeitraum März 2020 bis mindestens April 2021 überhaupt noch nach §§ 129 ff. InsO anfechten? Wer trägt wann welche Darlegungs- und Beweislast? Hierzu soll nachfolgend konkret auf die Unanfechtbarkeit kongruenter und bestimmter inkongruenter Deckungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG eingegangen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2021.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7143 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-03 |
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