Der Streit um die Besteuerung von Sanierungsgewinnen nimmt kein Ende und geht in eine weitere Runde: Mit BMF-Schreiben vom 29.3.2018 hat die Finanzverwaltung erneut Stellung zu der Behandlung von Sanierungsgewinnen genommen und die Nichtanwendung der neusten BFH-Urteile angeordnet. Demnach ist für Schuldenerlasse bis (einschließlich) zum 8.2.2017 aus Vertrauensschutzgründen weiterhin nach dem BMF-Schreiben vom 27.3.2003 (Sanierungserlass) zu verfahren. Parallel dazu befasst sich erstmals das Bundesverfassungsgericht mit der Rechtmäßigkeit des Sanierungserlasses. Beides gibt Anlass, die bisherige Entwicklung nachzuvollziehen und die bedeutsamen Folgen für die Praxis zu beleuchten.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2018.04.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7143 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
| Veröffentlicht: | 2018-07-03 |
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