Im Fokus dieses Beitrags steht die Frage, wie sich Geschäftsleitung bzw. Gesellschafter des Bauträgers (in der Rechtsform der juristischen Person bzw. der rechtsfähigen Personengesellschaft) in der Krise verhalten. Nur am Rande wird die Frage der Haftung von Leitungsorganen gegenüber der Gesellschaft wegen etwaig pflichtwidrigen Verhaltens in Krise und Vorkrisenstadium gestreift. Ebenso wird nur am Rande auf die Thematik eingegangen, ab wann sich die Bauträgergesellschaft von ihren Gesellschaftern „emanzipiert“ und die Geschäftsleitung aufgrund der Insuffizienz der wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmensträgers die Interessen der Gesellschaft an denen ihrer Gläubiger, nicht mehr ihrer Gesellschafter („Shareholder“) ausrichten muss. Dieses Erfordernis resultiert aus den gesetzlichen Anforderungen und Folgen der Regelwerke zu gesetzlichen Sanierungs- und Insolvenzverfahren (§§ 1, 17–19 InsO, im Insolvenzplanverfahren siehe § 276a InsO). Von Bedeutung ist ferner die Verpflichtung der Geschäftsleitung von „haftungsbeschränkten Unternehmensträgern“ zur Installation von Systemen zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement nach § 1 StaRUG. Bauträgerunternehmen, die natürliche Personen als Einzelunternehmer führen, werden in dem vorliegenden Beitrag nicht gesondert betrachtet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2024.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7143 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-07-08 |
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