Die Insolvenzordnung sieht für den Ablauf von Insolvenzverfahren drei Möglichkeiten vor: Im Regelfall wird das Vermögen der Insolvenzschuldnerin aufgelöst und für die Insolvenzgläubiger bestmöglich veräußert. Bei juristischen Personen wird der Rechtsträger anschließend aufgelöst. Die Insolvenzschuldnerin kann auch unter Beibehaltung ihres ursprünglichen Rechtsträgers saniert und fortgeführt werden – durch Vergleiche mit den Insolvenzgläubigern, Aufnahme zusätzlicher Kreditmittel und Beteiligung neuer Eigenkapitalgeber. Häufiger ist eine übertragende Sanierung, bei der die wichtigsten Vermögenswerte der Schuldnerin gegen Bezahlung eines angemessenen Kaufpreises auf einen bereits bestehenden oder neu zu gründenden anderen Rechtsträger übertragen werden, die Schulden aber bei der Schuldnerin verbleiben. Allerdings zeigt ein aktuell beim FG Schleswig-Holstein anhängiger Rechtsstreit, dass eine solche übertragende Sanierung eines insolventen Bauunternehmens mit umsatzsteuerlichen Unwägbarkeiten verbunden sein kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2009.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7143 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-03-06 |
Seiten 73 - 76
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