Die Steuerforderungen des Finanzamts gegen den Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind ausschließlich nach Insolvenzrecht zu befriedigen. Aber: Steuererstattungsansprüche sind öffentlich-rechtlicher Art und tragen nicht das rechtliche Schicksal von zugrundeliegenden privatrechtlichen Forderungen eines insolventen Unternehmers aus laufenden Bezügen. Sie sind nicht an die Insolvenzgläubiger abzutreten und sie sind aufrechenbar. Das kann aber auch zu weit gehen, wie ein erst kürzlich bekannt gewordenes Urteil des FG Thüringen zeigt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2009.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-07 |
Seiten 166 - 168
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