Bei Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen oder wirtschaftlich entsprechende Forderungen einem gesetzlich angeordneten Nachrang unterworfen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO), der in der Insolvenz regelmäßig zu einem vollständigen Forderungsausfall führt. Flankiert wird der gesetzliche Nachrang durch das Anfechtungsrecht, das mit Insolvenzeröffnung entsteht und vom Insolvenzverwalter durchgesetzt wird (§ 129 Abs. 1 InsO). Die zentrale Anfechtungsvorschrift ist insoweit § 135 InsO und insbesondere dessen Abs. 1, wonach Rückzahlungen der Gesellschaft auf ein Gesellschafterdarlehen innerhalb des letzten Jahres vor dem Insolvenzantrag anfechtbar sind. Wie sich Nachrang- und Anfechtungsrisiken unter Berücksichtigung neuer BGH-Rechtsprechung ausschließen lassen, analysiert der nachfolgende Beitrag.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2022.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-01 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: