Bei Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen oder wirtschaftlich entsprechende Forderungen einem gesetzlich angeordneten Nachrang unterworfen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO), der in der Insolvenz regelmäßig zu einem vollständigen Forderungsausfall führt. Flankiert wird der gesetzliche Nachrang durch das Anfechtungsrecht, das mit Insolvenzeröffnung entsteht und vom Insolvenzverwalter durchgesetzt wird (§ 129 Abs. 1 InsO). Die zentrale Anfechtungsvorschrift ist insoweit § 135 InsO und insbesondere dessen Abs. 1, wonach Rückzahlungen der Gesellschaft auf ein Gesellschafterdarlehen innerhalb des letzten Jahres vor dem Insolvenzantrag anfechtbar sind. Wie sich Nachrang- und Anfechtungsrisiken unter Berücksichtigung neuer BGH-Rechtsprechung ausschließen lassen, analysiert der nachfolgende Beitrag.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2022.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7143 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-01 |
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