Die Insolvenzordnung verpflichtet den Insolvenzverwalter, in der Insolvenz des Schuldners dessen handels- und steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen. Hierunter fällt auch die Pflicht, handelsrechtliche Jahresabschlüsse prüfen zu lassen und den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers offen zu legen. Die Pflicht zur Abschlussprüfung erstreckt sich sowohl auf Jahresabschlüsse vor als auch auf solche nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im folgenden Beitrag sollen Zweifelsfragen im Hinblick auf Abschlussprüfungen nach einem eröffneten Insolvenzverfahren aufgegriffen und entsprechende Lösungsvorschläge unter Berücksichtigung der praktischen Herausforderungen des Insolvenzverfahrens gegeben werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2014.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-02-28 |
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